Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2069
Abkömmlinge des Erblassers

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

Rechtsprechung zu § 2069 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2069 BGB

Querverweise

Auf § 2069 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Erbeinsetzung
            § 2091 (Unbestimmte Bruchteile)
Redaktionelle Querverweise zu § 2069 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Erbeinsetzung
            § 2096 (Ersatzerbe)

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