Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213) |
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
| 1. | Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, | ||
| 2. | dem Kind und | ||
| a) | seinen Eltern oder | ||
| b) | dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils | ||
| bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes, | |||
| 3. | dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, | ||
| 4. | dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und | ||
| 5. | dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft. | ||
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2) § 208 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 207 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 207 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 207 BGB
- Wichtige Rechtsänderungen bei Verjährung, vereinfachtem Unterhaltsverfahren und Zwangsvollstreckung zum 1. 1. 2002
von Leitender Ministerialrat Dr. Bernhard Knittel, München
Forum Familienrecht 2/2002, S. 49-54
über www.forum-familienrecht.de - § 207 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
- § 207 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
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