Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086)   
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Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung

(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.

(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.

(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.

Rechtsprechung zu § 2077 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2077 BGB

Querverweise

Auf § 2077 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Gemeinschaftliches Testament
            § 2268 (Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung)
        Erbvertrag
          § 2279 (Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077)
Redaktionelle Querverweise zu § 2077 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            §§ 1313 ff (Aufhebung durch Urteil) (zu § 2077 I 1, 3)
          Scheidung der Ehe
            Scheidungsgründe
              §§ 1564 ff (Scheidung durch Urteil) (zu § 2077 I 2)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts) (zu § 2077 I)

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