Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086) |
(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 2078 BGB
144 Entscheidungen zu § 2078 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 20.07.1994 - 1Z BR 108/93
Absehen von der Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens über ein ...
- BGH, 09.03.2011 - IV ZB 16/10
Erbrecht - Anfechtung eines Erbvertrages und beachtlicher Rechtsirrtum
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 21.07.2010 - 2 Wx 81/10
Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Erbvertrages wegen ...
- OLG Köln, 21.07.2010 - 2 Wx 81/10
- OLG München, 18.09.2008 - 31 Wx 8/08
Erbvertraglicher Vorbehalt zur Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch ...
- OLG Celle, 23.06.2003 - 6 W 45/03
Testamentarische Erbeinsetzung eines Partners einer nichtehelichen ...
- BGH, 27.05.1987 - IVa ZR 30/86
- BayObLG, 23.04.1997 - 1Z BR 140/96
Anfechtung des Erbvertrages bei Irrtum über Bindungswirkung - Beweiswürdigung ...
- BGH, 02.04.2003 - IV ZB 28/02
Erbrecht - Auflösung der Ehe: Schwiegerkinder dürfen erben
- OLG München, 11.05.2005 - 31 Wx 19/05
Fristbeginn zur Anfechtung der Rücknahme eines in amtliche Verwahrung gegebenen ...
- BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 230/83
Anfechtbarkeit von Verfügungen von Todes wegen; Wirkung der Anfechtung eines von ...
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