Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086)   
§ 2078
Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 2078 BGB

144 Entscheidungen zu § 2078 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 2078 BGB

Querverweise

Auf § 2078 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
            § 2080 (Anfechtungsberechtigte)
        Erbvertrag
          § 2281 (Anfechtung durch den Erblasser)
          § 2285 (Anfechtung durch Dritte)
Redaktionelle Querverweise zu § 2078 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 119 (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) (zu § 2078 I)
            § 123 (Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung) (zu § 2078 III)

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