Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213) |
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
Rechtsprechung zu § 208 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 208 BGB
- Risiko Rechtsanwalt (Kilger)
von Wesel
AnwBl 2002, 290
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Querverweise
Auf § 208 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 207 (Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- §§ 174 ff (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen)
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