Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213)   
§ 208
Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

Rechtsprechung zu § 208 BGB

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Literatur im Internet zu § 208 BGB

Querverweise

Auf § 208 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 207 (Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen)
Redaktionelle Querverweise zu § 208 BGB:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          §§ 174 ff (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen)

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