Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213) |
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
Rechtsprechung zu § 208 BGB
405 Entscheidungen zu § 208 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 02.06.1999 - VIII ZR 322/98
Hemmung und Unterbrechung der Verjährung durch Nachbesserungsarbeiten
- OLG Hamm, 02.05.2006 - 6 W 8/06
Hemmung der Verjährung aufgrund der neuen Hemmungsregelung des § 208 S. 1 ...
- BGH, 08.05.2002 - I ZR 28/00
Verfahrensrecht - Vergleichsverhandlungen ein Anerkenntnis i.S. des § 208 ...
- LAG Thüringen, 28.08.2001 - 7 Sa 101/99
BGB § 208
- BGH, 18.01.1990 - VII ZR 260/88
Baumängel: Tragweite des Anerkenntnisses des Auftragnehmers; Hemmung der ...
- OLG Brandenburg, 06.03.2002 - 3 U 78/01
Zu den Voraussetzungen des § 208 BGB als Wissens-, nicht Willenserklärung
- BGH, 03.12.1987 - VII ZR 363/86
Unterbrechung der Gewährleistungsfrist
- BGH, 08.07.1999 - III ZR 159/97
Haftung für Bergschäden im Gebiet der ehemaligen DDR
- BGH, 08.07.1987 - VIII ZR 274/86
Kaufrecht - Reparaturauftrag als Anerkenntnis des Gewährleistungsanspruchs
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Literatur im Internet zu § 208 BGB
- Risiko Rechtsanwalt (Kilger)
von Wesel
AnwBl 2002, 290
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 207 (Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- §§ 174 ff (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen)