Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086)   
§ 2082
Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.

Rechtsprechung zu § 2082 BGB

60 Entscheidungen zu § 2082 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 2082 BGB

Querverweise

Auf § 2082 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
            § 2083 (Anfechtbarkeitseinrede)
        Erbunwürdigkeit
          § 2340 (Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung)
          § 2345 (Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 2082 BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (6)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht