Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2083
Anfechtbarkeitseinrede

Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.

Literatur im Internet zu § 2083 BGB

Querverweise

Auf § 2083 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Erbunwürdigkeit
          § 2345 (Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 2083 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht