Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 2 - Erbeinsetzung (§§ 2087 - 2099) |
(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
Rechtsprechung zu § 2087 BGB
141 Entscheidungen zu § 2087 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 21.06.2000 - 1Z BR 76/00
Auslegung eines Testaments unter Berücksichtigung enteigneten Grundvermögens
- BFH, 06.10.2010 - II R 29/09
Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 25.06.2008 - 3 K 310/05
Quotenbestimmende Teilungsanordnung bei rein testamentarischer Verteilung des ...
- FG Niedersachsen, 25.06.2008 - 3 K 310/05
- OLG Bremen, 21.12.2001 - 5 U 35/01
Ansprüche eines Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung; Erbeinsetzung durch ...
- BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 44/94
Nachprüfung einer Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Wortwahl des ...
- BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96
- BayObLG, 20.06.1997 - 1Z BR 258/96
Auslegung eines Testaments bei Begünstigung einer karitativen Vereinigung für den ...
- AG Warstein, 19.10.2010 - VI 62/10
Einzelne Gegenstände, Vermögensgruppen, Erbeinsetzung, gesamter Nachlass, ...
- BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98
Auslegung eines Testaments
- OLG Celle, 31.07.2002 - 6 W 96/02
Testament
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
bildungsmarkt-sachsen.de
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Erbrecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (5)
Eigene Frage stellen