Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 2 - Erbeinsetzung (§§ 2087 - 2099)   
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Erhöhung der Bruchteile

Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.

Literatur im Internet zu § 2089 BGB

Querverweise

Auf § 2089 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Erbeinsetzung
            § 2093 (Gemeinschaftlicher Erbteil)
          Vermächtnis
            § 2157 (Gemeinschaftliches Vermächtnis)

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