Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213)   
§ 209
Wirkung der Hemmung

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Rechtsprechung zu § 209 BGB

1.056 Entscheidungen zu § 209 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 209 BGB

Querverweise

Auf § 209 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 209 BGB:
    Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Allgemeine Vorschriften
            § 15 (Hemmung der Verjährung)
     
      Einzelne Versicherungszweige
        Haftpflichtversicherung
          Pflichtversicherung
            § 115 II 4 (Direktanspruch)

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