Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 2 - Erbeinsetzung (§§ 2087 - 2099)   
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Minderung der Bruchteile

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.

Literatur im Internet zu § 2090 BGB

Querverweise

Auf § 2090 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Erbeinsetzung
            § 2093 (Gemeinschaftlicher Erbteil)
          Vermächtnis
            § 2157 (Gemeinschaftliches Vermächtnis)

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