Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 2 - Erbeinsetzung (§§ 2087 - 2099)   
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Unbestimmte Bruchteile

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.

Rechtsprechung zu § 2091 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2091 BGB

Querverweise

Auf § 2091 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Erbeinsetzung
            § 2093 (Gemeinschaftlicher Erbteil)
          Vermächtnis
            § 2157 (Gemeinschaftliches Vermächtnis)

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