Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 2 - Erbeinsetzung (§§ 2087 - 2099)   

§ 2092
Teilweise Einsetzung auf Bruchteile

(1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.

(2) Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchteil bedachte Erbe.

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Literatur im Internet zu § 2092 BGB

Querverweise

Auf § 2092 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Erbeinsetzung
            § 2093 (Gemeinschaftlicher Erbteil)
          Vermächtnis
            § 2157 (Gemeinschaftliches Vermächtnis)
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