Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 2 - Erbeinsetzung (§§ 2087 - 2099)   
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Angewachsener Erbteil

Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.

Rechtsprechung zu § 2095 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2095 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2095 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1935 (Folgen der Erbteilserhöhung)

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