Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 2 - Erbeinsetzung (§§ 2087 - 2099)   
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Ersatzerbe

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

Rechtsprechung zu § 2096 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2096 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2096 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2051 II (Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings)
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
            § 2069 (Abkömmlinge des Erblassers)
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2102 (Nacherbe und Ersatzerbe)

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