Rechtsprechung zu § 21 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 21 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Werbegemeinschaft Einkaufszentrum, 2.4.79 (NJW 1979, 2304)
§§ 21 ff, 705 ff BGB, Abgrenzung zwischen Verein und BGB-Gesellschaft (GbR), hier im Hinblick auf das Ausscheiden (§ 39 BGB - § 723 BGB), "Mischformen"
Literatur im Internet zu § 21 BGB
- § 21 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 21 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 55 (Zuständigkeit für die Registereintragung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Möglichkeit der Verschmelzung
- § 3 (Verschmelzungsfähige Rechtsträger)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 43 II (Entziehung der Rechtsfähigkeit)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 9 I (zu §§ 21 ff)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- §§ 15 ff (Rechtsfähigkeit) (zu §§ 21 ff)
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