Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213) |
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
Rechtsprechung zu § 210 BGB
47 Entscheidungen zu § 210 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2010 - L 5 KR 131/09
Krankenversicherung
- BGH, 08.12.1992 - X ZR 123/90
Keine Verjährungsunterbrechung durch Antrag an internationale Handelskammer zur ...
- BVerwG, 09.03.1979 - 6 C 11.78
- LSG Hessen, 28.03.2008 - L 5 R 22/06
Rentenversicherung - Beitragszuschuss zur Kranken- bzw Pflegeversicherung - ...
- BGH, 11.05.1979 - V ZR 75/78
Rechtsstellung des durch rechtswidrige Drohung zum Abschluß eines Vertrages ...
- BGH, 21.12.1970 - II ZR 258/67
Begriff des Fehlens der gesetzlichen Vertretung; Eintragung der beschränkten ...
- BGH, 24.02.1970 - VI ZR 123/68
Unterbrechung der Verjährung durch Stellung eines Antrags auf Bestimmung des ...
- BGH, 26.01.1988 - VI ZR 120/87
Begriff des Verhandelns
- BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 169/79
Unterbrechung der Verjährung durch Einleitung eines erforderlichen Vorverfahrens
- BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 88/95
Beschwerderecht der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung gegen Entscheidungen des ...
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Literatur im Internet zu § 210 BGB
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Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 124 (Anfechtungsfrist)
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1317 (Antragsfrist)
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1762 (Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form)
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1903 (Einwilligungsvorbehalt)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 1997 (Hemmung des Fristablaufs)
- Testament
- Allgemeine Vorschriften
- § 2082 (Anfechtungsfrist)
- Erbvertrag
- § 2283 (Anfechtungsfrist)
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 (Ende der Eingliederung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 45 (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
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- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)
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