Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213)   
§ 210
Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

Rechtsprechung zu § 210 BGB

47 Entscheidungen zu § 210 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 210 BGB

Querverweise

Auf § 210 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 124 (Anfechtungsfrist)
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 204 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Wechsel der Vertragsparteien
                § 563 (Eintrittsrecht bei Tod des Mieters)
          Schuldverschreibung auf den Inhaber
            § 802 (Zahlungssperre)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Ersitzung
              § 939 (Hemmung der Ersitzung)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1002 (Erlöschen des Verwendungsanspruchs)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1317 (Antragsfrist)
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1762 (Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            § 1903 (Einwilligungsvorbehalt)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1944 (Ausschlagungsfrist)
            § 1954 (Anfechtungsfrist)
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
              § 1997 (Hemmung des Fristablaufs)
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
            § 2082 (Anfechtungsfrist)
        Erbvertrag
          § 2283 (Anfechtungsfrist)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsfirma
     
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
          Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
            Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
              § 45 (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
     
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Spaltung zur Aufnahme
            § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
        Besondere Vorschriften
          Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
            Ausgliederung zur Aufnahme
              § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
     
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Personengesellschaften
            Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
              § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)

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