Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)   
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Nacherbe und Ersatzerbe

(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.

(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

Rechtsprechung zu § 2102 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2102 BGB

Querverweise

Auf § 2102 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2191 (Nachvermächtnisnehmer)
Redaktionelle Querverweise zu § 2102 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Erbeinsetzung
            § 2096 (Ersatzerbe)

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