Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)   
§ 2103
Anordnung der Herausgabe der Erbschaft

Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.

Rechtsprechung zu § 2103 BGB

3 Entscheidungen zu § 2103 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 2103 BGB

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