Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.
Rechtsprechung zu § 2105 BGB
7 Entscheidungen zu § 2105 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 07.05.1986 - II R 137/79
- OLG Schleswig, 02.08.2010 - 3 Wx 19/10
Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung eines Ersatzerben
- BayObLG, 26.07.1996 - 1Z BR 33/96
Gestufte Nacherbfolge
- OLG Stuttgart, 29.12.1993 - 8 W 583/92
- BGH, 26.01.1994 - IV ZR 19/93
Voraussetzungen der Ersitzung; Erhaltungsaufwendungen des befreiten Vorerben
- BGH, 26.01.1994 - IV ZB 19/93
- BFH, 20.12.1957 - III 250/56 U
Literatur im Internet zu § 2105 BGB
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen