Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)   
§ 2106
Eintritt der Nacherbfolge

(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.

(2) Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.

Rechtsprechung zu § 2106 BGB

35 Entscheidungen zu § 2106 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 2106 BGB

Querverweise

Auf § 2106 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2191 (Nachvermächtnisnehmer)

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