Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
(1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,
| 1. | wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt, | |
| 2. | wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist. |
(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
Rechtsprechung zu § 2109 BGB
23 Entscheidungen zu § 2109 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 23.04.2003 - 20 W 8/03
Grundbuchberichtigungsverfahren nach Erbfall: Bindung des Grundbuchamtes und der ...
- OLG Hamm, 14.12.2010 - 15 W 190/10
Wirksamkeit einer gestaffelten Nacherbfolge
- OLG Köln, 19.12.2007 - 2 U 132/06
Zur Anwendbarkeit deutschen Erbrechts bei einem niederländischen ...
- BayObLG, 21.11.1989 - BReg. 1a Z 56/89
- BGH, 05.12.2007 - IV ZR 275/06
Erbrecht - Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre
Zum selben Verfahren:
- KG, 28.09.2006 - 12 U 54/06
Dauertestamentsvollstreckung: Beendigungszeitpunkt bei Anordnung der Fortdauer ...
- KG, 28.09.2006 - 12 U 54/06
- BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97
"Erbunfähigkeit" im Hause Preußen
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit
- BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
- OLG Celle, 19.09.2001 - 7 U 189/00
Nicht befreiter Vorerbe: Bezeichnung des Nacherben durch den Vorerben; Abschluss ...
- OLG Celle, 26.01.2005 - 3 U 239/04
Notarrecht - Zur "anderweitigen Ersatzmöglichkeit" i.S.d. § 19 BNotO
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