Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213) |
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Rechtsprechung zu § 211 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 211 BGB
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Querverweise
Auf § 211 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 124 (Anfechtungsfrist)
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 802 (Zahlungssperre)
- Sachenrecht
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 26
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung
- § 160
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 (Ende der Eingliederung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 45 (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)
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