Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2110
Umfang des Nacherbrechts

(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.

(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.

Rechtsprechung zu § 2110 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2110 BGB

Querverweise

Auf § 2110 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2191 (Nachvermächtnisnehmer)
Redaktionelle Querverweise zu § 2110 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2150 (Vorausvermächtnis) (zu § 2110 II)

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