Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2113
Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) 1Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. 2Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Vorherige Gesetzesfassung

§ 2100Nacherbe § 2101Noch nicht gezeugter Nacherbe § 2102Nacherbe und Ersatzerbe § 2103Anordnung der Herausgabe der Erbschaft § 2104Gesetzliche Erben als Nacherben § 2105Gesetzliche Erben als Vorerben § 2106Eintritt der Nacherbfolge § 2107Kinderloser Vorerbe § 2108Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts § 2109Unwirksamwerden der Nacherbschaft § 2110Umfang des Nacherbrechts § 2111Unmittelbare Ersetzung § 2112Verfügungsrecht des Vorerben § 2113Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen § 2114Verfügungen über Hypotheken-
forderungen, Grund-
und Rentenschulden
§ 2115Zwangsvollstreckungs-
verfügungen gegen Vorerben
§ 2116Hinterlegung von Wertpapieren § 2117Umschreibung; Umwandlung § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119Anlegung von Geld § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123Wirtschaftsplan § 2124Erhaltungskosten § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126Außerordentliche Lasten § 2127Auskunftsrecht des Nacherben § 2128Sicherheitsleistung § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134Eigennützige Verwendung § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136Befreiung des Vorerben § 2137Auslegungsregel für die Befreiung § 2138Beschränkte Herausgabepflicht § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144Haftung des Nacherben für Nachlass-
verbindlichkeiten
§ 2145Haftung des Vorerben für Nachlass-
verbindlichkeiten
§ 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

Rechtsprechung zu § 2113 BGB

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Querverweise

Auf § 2113 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2112 (Verfügungsrecht des Vorerben)
            § 2114 (Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden)
            § 2136 (Befreiung des Vorerben)
            § 2138 (Beschränkte Herausgabepflicht)

Redaktionelle Querverweise zu § 2113 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 (Verfügung eines Nichtberechtigten) (zu § 2113 III)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 892 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs) (zu § 2113 III)
          § 893 (Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen) (zu § 2113 III)
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 932 (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) (zu § 2113 III)
              § 934 (Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs) (zu § 2113 III)
              § 936 (Erlöschen von Rechten Dritter) (zu § 2113 III)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1032 S. 2 (Bestellung an beweglichen Sachen) (zu § 2113 III)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1207 (Verpfändung durch Nichtberechtigten) (zu § 2113 III)
Was ist das?

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