Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2113
Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 2113 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2113 BGB

Querverweise

Auf § 2113 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2112 (Verfügungsrecht des Vorerben)
            § 2114 (Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden)
            § 2136 (Befreiung des Vorerben)
            § 2138 (Beschränkte Herausgabepflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 2113 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 (Verfügung eines Nichtberechtigten) (zu § 2113 III)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 892 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs) (zu § 2113 III)
          § 893 (Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen) (zu § 2113 III)
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 932 (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) (zu § 2113 III)
              § 934 (Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs) (zu § 2113 III)
              § 936 (Erlöschen von Rechten Dritter) (zu § 2113 III)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1032 S. 2 (Bestellung an beweglichen Sachen) (zu § 2113 III)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1207 (Verpfändung durch Nichtberechtigten) (zu § 2113 III)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 2113 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht