Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)   
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Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden

Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung findet die Vorschrift des § 2113 Anwendung.

Literatur im Internet zu § 2114 BGB

Querverweise

Auf § 2114 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2112 (Verfügungsrecht des Vorerben)
            § 2136 (Befreiung des Vorerben)

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