Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung findet die Vorschrift des § 2113 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 2114 BGB
6 Entscheidungen zu § 2114 BGB in unserer Datenbank:
- FG Schleswig-Holstein, 06.04.2006 - 3 K 74/04
Besteuerung eines befreiten Vorerbes
- OLG Hamm, 12.07.2005 - 10 U 19/03
Zur Regelung der Vor- und Nacherbschaft nach den Grundsätzen der Primogenitur
- BFH, 07.11.2001 - II R 32/99
Vorbehaltsnießbrauch; wirtschaftliches Eigentum
- BayObLG, 09.09.1999 - 4Z SchH 3/99
Im gerichtlichen Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO hat bezüglich der geltend ...
- BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99
Gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens
- BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95
Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen ...
Literatur im Internet zu § 2114 BGB
Querverweise
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