Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)   
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Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben

Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.

Rechtsprechung zu § 2115 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2115 BGB

Querverweise

Auf § 2115 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2112 (Verfügungsrecht des Vorerben)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 83 (Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft)

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