Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
1Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.
forderungen, Grund-
und Rentenschulden § 2115Zwangsvollstreckungs-
verfügungen gegen Vorerben § 2116Hinterlegung von Wertpapieren § 2117Umschreibung; Umwandlung § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119Anlegung von Geld § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123Wirtschaftsplan § 2124Erhaltungskosten § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126Außerordentliche Lasten § 2127Auskunftsrecht des Nacherben § 2128Sicherheitsleistung § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134Eigennützige Verwendung § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136Befreiung des Vorerben § 2137Auslegungsregel für die Befreiung § 2138Beschränkte Herausgabepflicht § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144Haftung des Nacherben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2145Haftung des Vorerben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
Rechtsprechung zu § 2115 BGB
65 Entscheidungen zu § 2115 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 30.01.2018 - 3 U 45/17
Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Sicherheitsleistung
- BFH, 16.06.2021 - X R 30/20
Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft
- BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12
Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten ...
- FG Köln, 29.06.2017 - 7 K 2587/15
Erbschaftsteuer: Abgrenzung Vorerbschaft von Nießbrausvermächtnis
- LG Bonn, 31.07.2019 - 1 O 402/18
Drittwiderspruchsklage; Nacherbe; Teilungsversteigerung
- OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - 3 Wx 78/17
Wirksamkeit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge bezogen auf einen bestimmten ...
- OLG München, 14.03.2016 - 34 Wx 239/15
Keine Verfügungsbeschränkung (§ 2113 BGB) des zum Vorerben berufenen überlebenden ...
- OLG Düsseldorf, 30.08.2018 - 3 Wx 67/18
Auslegung eines Ehegatten-Testaments hinsichtlich der Anordnung von Vor- und ...
- OLG Hamm, 11.05.2017 - 10 U 72/16
Vorerbin muss nicht im Interesse der Vorerben-Erbin betreut werden
- OLG Nürnberg, 24.10.2017 - 15 W 1591/17
Eintritt der Nacherbfolge
Querverweise
Auf § 2115 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2112 (Verfügungsrecht des Vorerben)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 83 (Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 773 (Drittwiderspruchsklage des Nacherben)
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 773