Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
(1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen.
Rechtsprechung zu § 2116 BGB
8 Entscheidungen zu § 2116 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 09.11.1994 - IV ZR 319/93
Rechtsstellung des Nacherben-Testamentsvollstreckers
- FG Schleswig-Holstein, 06.04.2006 - 3 K 74/04
Besteuerung eines befreiten Vorerbes
- OLG Celle, 30.01.2002 - 6 W 5/02
Zwangsvollstreckung der Hinterlegung von verpfändeten Wertpapieren zur Sicherung ...
- BayObLG, 09.09.1999 - 4Z SchH 3/99
Im gerichtlichen Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO hat bezüglich der geltend ...
- BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99
Gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens
- BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95
Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen ...
- BayObLG, 28.11.1994 - 1Z BR 130/94
- BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92
Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes
Literatur im Internet zu § 2116 BGB
Querverweise
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