Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
(1) 1Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. 2Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden. 3Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
15.12.2010 | Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht | 08.12.2010 |
forderungen, Grund-
und Rentenschulden § 2115Zwangsvollstreckungs-
verfügungen gegen Vorerben § 2116Hinterlegung von Wertpapieren § 2117Umschreibung; Umwandlung § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119Anlegung von Geld § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123Wirtschaftsplan § 2124Erhaltungskosten § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126Außerordentliche Lasten § 2127Auskunftsrecht des Nacherben § 2128Sicherheitsleistung § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134Eigennützige Verwendung § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136Befreiung des Vorerben § 2137Auslegungsregel für die Befreiung § 2138Beschränkte Herausgabepflicht § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144Haftung des Nacherben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2145Haftung des Vorerben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
Rechtsprechung zu § 2116 BGB
23 Entscheidungen zu § 2116 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 20.04.2023 - 9 Wx 6/22
Berücksichtigung von der Dauertestamentsvollstreckung unterliegendem ...
- OLG Köln, 19.10.2018 - 1 U 74/17
- BGH, 24.07.2019 - XII ZB 560/18
Zur Frage der Ausgestaltung eines Behindertentestaments und eines daraus ...
- OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 8 W 434/19
Behindertentestament zugunsten eines Betreuten: Ermittlung des Reinvermögens zur ...
- OLG Köln, 10.11.2016 - 2 Wx 534/16
Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts zur Aufklärung von ...
- BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde; ...
- BGH, 09.11.1994 - IV ZR 319/93
Rechtsstellung des Nacherben-Testamentsvollstreckers
- FG Schleswig-Holstein, 06.04.2006 - 3 K 74/04
Besteuerung eines befreiten Vorerbes
- OLG München, 05.12.2008 - 33 Wx 266/08
Betreuung: Genehmigungsbedürftigkeit von Verfügungen des Betreuers über ...
- LG Lüneburg, 14.03.2002 - 2 O 314/01
Voraussetzungen des Anspruchs eines Vorerben auf Auszahlung des Guthabens eines ...
Querverweise
Auf § 2116 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Hinterlegung in besonderen Fällen
- § 27
- Übergangsbestimmungen
- § 33