Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.
Rechtsprechung zu § 2117 BGB
1 Entscheidungen zu § 2117 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 30.01.2002 - 6 W 5/02
Zwangsvollstreckung der Hinterlegung von verpfändeten Wertpapieren zur Sicherung ...
Literatur im Internet zu § 2117 BGB
Querverweise
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