Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)   
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Sperrvermerk im Schuldbuch

Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.

Literatur im Internet zu § 2118 BGB

Querverweise

Auf § 2118 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2136 (Befreiung des Vorerben)

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