Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213) |
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
| 1. | der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder | |
| 2. | eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. |
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
Rechtsprechung zu § 212 BGB
393 Entscheidungen zu § 212 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.08.2012 - VII ZR 155/10
Bauvertrag - "Mangelbeseitigung" unter Hinweis auf Mangelfreiheit: Anerkenntnis?
- BGH, 09.12.2011 - V ZR 131/11
Anrechnung von Zahlungen des Zwangsverwalters nach ZVG
- OLG Frankfurt, 25.08.2008 - 16 U 200/07
Bauvertrag - Neubeginn der Verjährung nach Anerkenntnis durch Mängelbeseitigung!
- OLG Celle, 26.07.2006 - 3 U 87/06
Wann hat Anerkenntnis die Wirkung des Verjährungsneubeginns?
- OLG Brandenburg, 08.11.2007 - 12 U 30/07
Bauvertrag - Inhaltliche Abweichung von der VOB/B
- BGH, 02.12.2008 - VI ZR 312/07
Versicherungsrecht - Verletztenrente aus der Unfallversicherung
- BFH, 05.04.2004 - X B 130/03
Fehlerhaft berechneter Zinsbetrag für ein dem ehemaligen Gesellschafter und Vater ...
- OLG Koblenz, 27.11.2006 - 12 U 867/05
Zulässige Begrenzung eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses auf eine ...
- BGH, 08.01.2013 - VIII ZR 344/12
Anerkenntnis vor Verjährungsbeginn
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Literatur im Internet zu § 212 BGB
- Wichtige Rechtsänderungen bei Verjährung, vereinfachtem Unterhaltsverfahren und Zwangsvollstreckung zum 1. 1. 2002
von Leitender Ministerialrat Dr. Bernhard Knittel, München
Forum Familienrecht 2/2002, S. 49-54
über www.forum-familienrecht.de - § 212 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verjährungsunterbrechung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 26
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung
- § 160
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 (Ende der Eingliederung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 45 (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Schlußvorschriften
- § 102a (Übergangsvorschrift zu § 53)