Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
(1) 1Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. 2Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
(3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.
forderungen, Grund-
und Rentenschulden § 2115Zwangsvollstreckungs-
verfügungen gegen Vorerben § 2116Hinterlegung von Wertpapieren § 2117Umschreibung; Umwandlung § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119Anlegung von Geld § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123Wirtschaftsplan § 2124Erhaltungskosten § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126Außerordentliche Lasten § 2127Auskunftsrecht des Nacherben § 2128Sicherheitsleistung § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134Eigennützige Verwendung § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136Befreiung des Vorerben § 2137Auslegungsregel für die Befreiung § 2138Beschränkte Herausgabepflicht § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144Haftung des Nacherben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2145Haftung des Vorerben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
Rechtsprechung zu § 2121 BGB
27 Entscheidungen zu § 2121 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 22.01.2024 - 3 W 113/23
Streitwert; Auskunftsklage; Vorerbe; Nacherbe; Erbquote
- OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 9 U 85/15
Auskunftsanspruch des Nacherben gegen den Vorerben und inhaltliche Anforderungen ...
- OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22
Umfang der Auskunftspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs; Anspruch eines ...
- OLG München, 28.01.2020 - 31 Wx 439/17
Vermögensverzeichnis im Fall der Nacherbschaft
- OLG Frankfurt, 13.04.2017 - 11 U 130/16
Auskunftsanspruch über unentgeldliche Zuwendungen des Erblassers
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.02.2017 - 11 U 130/16
Erbengemeinschaft: Auskunftsanspruch hinsichtlich unentgeltlicher Zuwendungen des ...
- OLG Frankfurt, 27.02.2017 - 11 U 130/16
- BGH, 09.11.1994 - IV ZR 319/93
Rechtsstellung des Nacherben-Testamentsvollstreckers
- OLG Rostock, 06.05.2021 - 7 W 33/21
Festsetzung der Jahresgebühr für gerichtliche Betreuungsleistung
- RG, 02.07.1940 - VII 266/39
Ist das nach § 2121 BGB. zu erteilende Nachlaßverzeichnis nach der Zeit des ...
- BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07
Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2121 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 2121 I 2)