Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
(1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet.
(2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.
Rechtsprechung zu § 2125 BGB
4 Entscheidungen zu § 2125 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.02.1974 - VIII ZR 233/72
- OLG Köln, 27.08.2009 - 18 U 112/07
Nacherbfolge an einem mit Mitteln des Nachlasses erworbenen Gesellschaftsanteils
- BGH, 10.02.1993 - IV ZR 274/91
Ordnungsgemäße Verwaltung durch Vorerben bei Kreditaufnahme - Rechtsverhältnis ...
- BFH, 12.05.1970 - II 52/64
Literatur im Internet zu § 2125 BGB
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 2125 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen