Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
(2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 2128 BGB
6 Entscheidungen zu § 2128 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 27.05.1991 - 1 W 47/91
Erbrecht, Prozeßgericht, Sicherheitsleistung, Landwirtschaftsgericht, ...
- BGH, 09.11.1994 - IV ZR 319/93
Rechtsstellung des Nacherben-Testamentsvollstreckers
- BFH, 20.03.1974 - II 122/64
- KG, 11.04.2006 - 1 W 609/03
Immobilien - Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchsrechts
- BGH, 11.06.1987 - IX ZR 87/86
Drittbezogenheit von Amtspflichten des Notars bei Beurkundung eines ...
- BFH, 07.05.1986 - II R 137/79
Literatur im Internet zu § 2128 BGB
Querverweise
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