Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213)   
§ 213
Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Rechtsprechung zu § 213 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Holzhäcksler, 2.6.99 (NJW 1999, 2961)
    § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Nachbesserungsversuche des Verkäufers, zur Anwendbarkeit von § 639 II BGB <Fassung bis 31.12.01> analog und § 208 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr §§ 212 I Nr. 1, 213 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 213 BGB

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