Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
Rechtsprechung zu § 2133 BGB
7 Entscheidungen zu § 2133 BGB in unserer Datenbank:
- FG Schleswig-Holstein, 06.04.2006 - 3 K 74/04
Besteuerung eines befreiten Vorerbes
- BGH, 26.09.2001 - IV ZR 198/00
Pflichtteilsergänzungsansprüche der als Vorerbin eingesetzten Ehefrau aufgrund ...
- BayObLG, 09.09.1999 - 4Z SchH 3/99
Im gerichtlichen Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO hat bezüglich der geltend ...
- BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99
Gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens
- BVerwG, 27.10.1997 - 4 BN 20.97
Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis des Nacherben im Normenkontrollverfahrn
- BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95
Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen ...
- OLG Köln, 22.04.1994 - 19 U 173/93
Wirksamkeit eines mündlich errichteten Testaments; Sprachunvermögen des ...
Literatur im Internet zu § 2133 BGB
Querverweise
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