Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)   
§ 2134
Eigennützige Verwendung

Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 2134 BGB

12 Entscheidungen zu § 2134 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 2134 BGB

Querverweise

Auf § 2134 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2136 (Befreiung des Vorerben)

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