Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.
(2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.
Rechtsprechung zu § 2137 BGB
9 Entscheidungen zu § 2137 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 20.03.1974 - II 122/64
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2008 - 12 A 2471/06
- OLG Frankfurt, 20.04.2011 - 4 U 78/10
Anspruch des befreiten Vorerben auf Zustimmung der Nacherben zur ...
- OLG Hamm, 28.12.2010 - 15 Wx 454/10
Auslegung eines Testaments hinsichtlich einer Vorerbschaft
- OLG Hamm, 18.02.2003 - 15 W 356/02
- OLG Köln, 24.10.2001 - 13 U 5/01
- OLG Hamm, 12.06.2001 - 15 W 127/00
Keine ausdrückliche Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB (hier: ...
- BFH, 18.03.1981 - II R 89/79
- BFH, 24.02.1971 - II B 48/70
Literatur im Internet zu § 2137 BGB
Querverweise
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