Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 3 - Rechtsfolgen der Verjährung (§§ 214 - 218) |
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Rechtsprechung zu § 214 BGB
497 Entscheidungen zu § 214 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 94/05
Mietrecht - Rückforderung ausgeschlossener Betriebskostennachforderungen
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 14.06.2007 - 12 U 216/06
Bauvertrag - Wann verjähren die Ansprüche aus einer Gewährleistungsbürgschaft?
- OLG Düsseldorf, 31.08.2006 - 10 U 46/06
Mietrecht - Verjährungsbeginn der Ersatzansprüche mit Rückgabe der Mietsache
- BGH, 19.11.2008 - X ZR 39/08
Bauvertrag - Zahlung auf verjährte Forderung: Rückforderung möglich?
- OLG Brandenburg, 30.09.2009 - 3 U 137/08
Bankrecht - Aufklärungspflichten: Verjährung von Schadensersatzansprüchen
- LG Coburg, 29.11.2005 - 11 O 350/05
Bausicherheiten - Bürgschaft: Rechtsschutzinteresse für Herausgabeklage
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - 22 Sa 361/09
Feststellungsklage zum Guthaben auf Gleitzeitkonto bei eigenverantwortlicher ...
- LSG Baden-Württemberg, 09.08.2007 - L 7 AL 1337/07
Beitragserstattung - Einrede der Verjährung - Ermessen - Richtlinien des ...
- LG Krefeld, 12.10.2010 - 1 S 46/10
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Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Rechtsfolgen der Verjährung
- § 218 (Unwirksamkeit des Rücktritts)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 813 (Erfüllung trotz Einrede)
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