Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 3 - Rechtsfolgen der Verjährung (§§ 214 - 218) |
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Rechtsprechung zu § 214 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 41 Entscheidungen zu § 214 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 16 Urteilsbesprechungen zu § 214 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 214 BGB
Querverweise
Auf § 214 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Rechtsfolgen der Verjährung
- § 218 (Unwirksamkeit des Rücktritts)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 813 (Erfüllung trotz Einrede)
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