Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 3 - Rechtsfolgen der Verjährung (§§ 214 - 218)   
§ 214
Wirkung der Verjährung

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Rechtsprechung zu § 214 BGB

Literatur im Internet zu § 214 BGB

Querverweise

Auf § 214 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Rechtsfolgen der Verjährung
            § 218 (Unwirksamkeit des Rücktritts)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 813 (Erfüllung trotz Einrede)
Redaktionelle Querverweise zu § 214 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
            § 781 (Schuldanerkenntnis) (zu § 214 II 2)
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 821 (Einrede der Bereicherung)
          Unerlaubte Handlungen
            § 853 (Arglisteinrede)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 901 (Erlöschen nicht eingetragener Rechte)

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