Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)   
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Ausschlagung der Nacherbschaft

(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.

(2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

Rechtsprechung zu § 2142 BGB

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Schlußerben-Ausschlagung, 8.10.97 (NJW 1998, 543)
    eine Ausschlagung, die der Schlußerbe eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) vor dem Tod des Letztversterbenden erklärt, ist unwirksam (§ 1946 BGB): keine entsprechende Anwendung von § 2142 I BGB, Möglichkeit eines Verzichts lediglich nach § 2352 BGB

Literatur im Internet zu § 2142 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2142 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 429 II (Wirkung von Veränderungen)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1164 II (Übergang der Hypothek auf den Schuldner)
            § 1173 I 2 (Befriedigung durch einen der Eigentümer)
            § 1174 I (Befriedigung durch den persönlichen Schuldner)
            § 1177 (Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek)
            § 1178 I (Hypothek für Nebenleistungen und Kosten)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1946 (Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung)

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