Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche.
(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten.
(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Rechtsprechung zu § 2144 BGB
4 Entscheidungen zu § 2144 BGB in unserer Datenbank:
- LG Bochum, 30.12.2009 - 5 S 93/09
Erbrecht - Nacherbe haftet für Maklercourtage
- OLG Celle, 16.05.2007 - 14 U 56/06
Haftung bei Kfz-Unfall: Berechnung der Haftungshöchstbeträge
- OLG Jena, 10.09.2008 - 9 W 395/08
Anordnung einer Nachlassverwaltung der Erbeserben
- BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58
Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete ...
Literatur im Internet zu § 2144 BGB
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