Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2146
Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

(1) 1Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.

(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

§ 2100Nacherbe § 2101Noch nicht gezeugter Nacherbe § 2102Nacherbe und Ersatzerbe § 2103Anordnung der Herausgabe der Erbschaft § 2104Gesetzliche Erben als Nacherben § 2105Gesetzliche Erben als Vorerben § 2106Eintritt der Nacherbfolge § 2107Kinderloser Vorerbe § 2108Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts § 2109Unwirksamwerden der Nacherbschaft § 2110Umfang des Nacherbrechts § 2111Unmittelbare Ersetzung § 2112Verfügungsrecht des Vorerben § 2113Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen § 2114Verfügungen über Hypotheken-
forderungen, Grund-
und Rentenschulden
§ 2115Zwangsvollstreckungs-
verfügungen gegen Vorerben
§ 2116Hinterlegung von Wertpapieren § 2117Umschreibung; Umwandlung § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119Anlegung von Geld § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123Wirtschaftsplan § 2124Erhaltungskosten § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126Außerordentliche Lasten § 2127Auskunftsrecht des Nacherben § 2128Sicherheitsleistung § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134Eigennützige Verwendung § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136Befreiung des Vorerben § 2137Auslegungsregel für die Befreiung § 2138Beschränkte Herausgabepflicht § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144Haftung des Nacherben für Nachlass-
verbindlichkeiten
§ 2145Haftung des Vorerben für Nachlass-
verbindlichkeiten
§ 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

Rechtsprechung zu § 2146 BGB

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Querverweise

Auf § 2146 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          5. Nachlaß- und Teilungssachen
            § 112 (Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht)
Was ist das?

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