Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
(1) Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Rechtsprechung zu § 2146 BGB
8 Entscheidungen zu § 2146 BGB in unserer Datenbank:
- EGMR, 17.11.2005 - 59624/00
K.-E. Z. L. gegen Deutschland
- BayObLG, 09.09.1999 - 4Z SchH 3/99
Im gerichtlichen Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO hat bezüglich der geltend ...
- BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99
Gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens
- BayObLG, 04.08.1999 - 1Z AR 187/97
Erbrecht und fürstliches Hausgesetz
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95
Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen ...
- BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97
Erbscheinsverfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz
- BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95
- BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89
Rechte und Pflichten des Vorvermächtnisnehmers
- BGH, 22.01.1952 - IV ZB 82/51
Todeserklärung. Rechtliches Interesse
Literatur im Internet zu § 2146 BGB
Querverweise
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 112 (Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht)
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