Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191)   

§ 2150
Vorausvermächtnis

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

Rechtsprechung zu § 2150 BGB

118 Entscheidungen zu § 2150 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 2150 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2150 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2110 II (Umfang des Nacherbrechts)
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