Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191) |
Zitiervorschläge
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§ 2147Beschwerter
§ 2148Mehrere Beschwerte
§ 2149Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
§ 2150Vorausvermächtnis
§ 2151Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
§ 2152Wahlweise Bedachte
§ 2153Bestimmung der Anteile
§ 2154Wahlvermächtnis
§ 2155Gattungsvermächtnis
§ 2156Zweckvermächtnis
§ 2157Gemeinschaftliches Vermächtnis
§ 2158Anwachsung
§ 2159Selbständigkeit der Anwachsung
§ 2160Vorversterben des Bedachten
§ 2161Wegfall des Beschwerten
§ 2162Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
§ 2163Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
§ 2164Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
§ 2165Belastungen
§ 2166Belastung mit einer Hypothek
§ 2167Belastung mit einer Gesamthypothek
§ 2168Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
§ 2168aAnwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
§ 2169Vermächtnis fremder Gegenstände
§ 2170Verschaffungs-
vermächtnis § 2171Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot § 2172Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache § 2173Forderungsvermächtnis § 2174Vermächtnisanspruch § 2175Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2176Anfall des Vermächtnisses § 2177Anfall bei einer Bedingung oder Befristung § 2178Anfall bei einem noch nicht gezeugten oder bestimmten Bedachten § 2179Schwebezeit § 2180Annahme und Ausschlagung § 2181Fälligkeit bei Beliebigkeit § 2182Haftung für Rechtsmängel § 2183Haftung für Sachmängel § 2184Früchte; Nutzungen § 2185Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2186Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage § 2187Haftung des Hauptvermächtnis-
nehmers § 2188Kürzung der Beschwerungen § 2189Anordnung eines Vorrangs § 2190Ersatzvermächtnis-
nehmer § 2191Nachvermächtnisnehmer
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vermächtnis § 2171Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot § 2172Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache § 2173Forderungsvermächtnis § 2174Vermächtnisanspruch § 2175Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2176Anfall des Vermächtnisses § 2177Anfall bei einer Bedingung oder Befristung § 2178Anfall bei einem noch nicht gezeugten oder bestimmten Bedachten § 2179Schwebezeit § 2180Annahme und Ausschlagung § 2181Fälligkeit bei Beliebigkeit § 2182Haftung für Rechtsmängel § 2183Haftung für Sachmängel § 2184Früchte; Nutzungen § 2185Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2186Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage § 2187Haftung des Hauptvermächtnis-
nehmers § 2188Kürzung der Beschwerungen § 2189Anordnung eines Vorrangs § 2190Ersatzvermächtnis-
nehmer § 2191Nachvermächtnisnehmer
Rechtsprechung zu § 2150 BGB
213 Entscheidungen zu § 2150 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 23.10.2023 - 21 W 69/23
Umfang der Freistellung von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen ...
- OLG Saarbrücken, 09.05.2023 - 5 W 28/23
Erbfolge bei unvollständigem Testament
- OLG Saarbrücken, 06.03.2018 - 5 W 11/18
(Kostenentscheidung nach Vergleichsschluss im Rahmen einer Erbteilungsklage
- OLG Hamm, 16.03.2021 - 10 U 35/20
Anspruch auf Auflassung einer Immobilie; Auslegung einer letztwilligen Verfügung
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 20.12.2021 - 2 Wx 314/21
Vollzug eines notariell beurkundeten Vermächtniserfüllungsvertrages Erinnerung ...
- OLG Braunschweig, 04.01.2018 - 2 W 158/17
Kostenprivileg für Miterben bei Eigentumsübertragung aufgrund ...
- OLG München, 05.12.2018 - 7 U 4091/17
Anordnung eines Vorausvermächtnisses und Nießbrauchrechts im Testament
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 09.01.2019 - 7 U 4091/17
Testament; Vorausvermächtnis; Wohnhaus; Gesellschaftsvertrag; dingliches Recht; ...
- OLG München, 09.01.2019 - 7 U 4091/17
- OLG München, 05.12.2016 - 34 Wx 441/16
Ausübung eines "Vorwahlrechts" durch einen Miterben
§ 2150 BGB in Nachschlagewerken
- § 2150 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vermächtnis
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2150 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2110 II (Umfang des Nacherbrechts)