Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191) |
(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.
Rechtsprechung zu § 2155 BGB
3 Entscheidungen zu § 2155 BGB in unserer Datenbank:
- FG Köln, 05.04.2005 - 9 K 7416/01
Vermächtnis - Inwieweit ist ein zivilrechtlich unwirksames ...
- OLG Bremen, 29.09.2000 - 5 U 39/00c
Anwedungsbereich der Vorschrift des § 2155 BGB
- BFH, 16.03.1977 - II R 11/69
ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 23
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Querverweise
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 80
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 114 (Nachlaßinventar, Fristbestimmungen)