Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191)   
§ 2156
Zweckvermächtnis

Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 2156 BGB

7 Entscheidungen zu § 2156 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 2156 BGB

Querverweise

Auf § 2156 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Auflage
            § 2192 (Anzuwendende Vorschriften)

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