Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 3 - Rechtsfolgen der Verjährung (§§ 214 - 218)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 216
Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.

(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.

Rechtsprechung zu § 216 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, unterlassene Schönheitsreparatur, 28.1.98 (BGHZ 138, 49)
    § 765 BGB, Mietbürge kann sich auf die Verjährung des gesicherten mietrechtlichen Anspruchs berufen, keine entsprechende Anwendung von § 223 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 216 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 390 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 215 BGB <Fassung ab 1.1.02>) oder § 17 Nr. 8 VOB/B, (vgl. jetzt auch § 771 S. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    der Ersatzanspruch nach § 326 I 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> wegen unterlassener Schönheitsreparatur verjährt in der kurzen Frist des § 558 BGB <Fassung bis 31.8.01>, gerechnet ab seiner Entstehung

  • BGH, Yamaha-Flügel, 4.7.79 (NJW 1979, 2195) 
    § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Eigentumsvorbehalt, Verjährung, § 223 BGB <Fassung bis 31.12.01> analog (Hinweis: beachte nunmehr die gesetzliche Regelung in § 216 II 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Abzahlungskauf, Saldierung Rückzahlungsanpruch - Nutzungsvergütung

  • BGH, Kerman-Teppich, 7.12.77 (BGHZ 70, 96) 
    Eigentumsvorbehalt, Verjährung, § 223 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 216 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 216 BGB

Querverweise

Auf § 216 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Rechtsfolgen der Verjährung
            § 218 (Unwirksamkeit des Rücktritts)
Redaktionelle Querverweise zu § 216 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              §§ 346 ff (Wirkungen des Rücktritts) (zu § 216 II 2)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 449 (Eigentumsvorbehalt) (zu § 216 II 2)

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