Gesetzesstand: 1. Juli 2008
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Übersicht BGB
...
§ 2147
Beschwerter
§ 2148
Mehrere Beschwerte
§ 2149
Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
§ 2150
Vorausvermächtnis
§ 2151
Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
§ 2152
Wahlweise Bedachte
§ 2153
Bestimmung der Anteile
§ 2154
Wahlvermächtnis
§ 2155
Gattungsvermächtnis
§ 2156
Zweckvermächtnis
§ 2157
Gemeinschaftliches Vermächtnis
§ 2158
Anwachsung
§ 2159
Selbständigkeit der Anwachsung
§ 2160
Vorversterben des Bedachten
§ 2161
Wegfall des Beschwerten
§ 2162
Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
§ 2163
Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
§ 2164
Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
§ 2165
Belastungen
§ 2166
Belastung mit einer Hypothek
§ 2167
Belastung mit einer Gesamthypothek
§ 2168
Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
§ 2168a
Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
§ 2169
Vermächtnis fremder Gegenstände
§ 2170
Verschaffungs-
vermächtnis
§ 2171
Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
§ 2172
Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
§ 2173
Forderungsvermächtnis
§ 2174
Vermächtnisanspruch
§ 2175
Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2176
Anfall des Vermächtnisses
§ 2177
Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
§ 2178
Anfall bei einem noch nicht gezeugten oder bestimmten Bedachten
§ 2179
Schwebezeit
§ 2180
Annahme und Ausschlagung
§ 2181
Fälligkeit bei Beliebigkeit
§ 2182
Gewährleistung für Rechtsmängel
§ 2183
Gewährleistung für Sachmängel
§ 2184
Früchte; Nutzungen
§ 2185
Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2186
Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
§ 2187
Haftung des Hauptvermächtnis-
nehmers
§ 2188
Kürzung der Beschwerungen
§ 2189
Anordnung eines Vorrangs
§ 2190
Ersatzvermächtnis-
nehmer
§ 2191
Nachvermächtnisnehmer
...
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§
1922
-
2385
)
Abschnitt 3 - Testament (§§
2064
-
2273
)
Titel 4 - Vermächtnis (§§
2147
-
2191
)
§ 2160
Vorversterben des Bedachten
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
Literatur im Internet zu § 2160 BGB
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