Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191)   

§ 2161
Wegfall des Beschwerten

Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.

Rechtsprechung zu § 2161 BGB

3 Entscheidungen zu § 2161 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 2161 BGB

Querverweise

Auf § 2161 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2187 (Haftung des Hauptvermächtnisnehmers)
          Auflage
            § 2192 (Anzuwendende Vorschriften)
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