Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191) |
(1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:
| 1. | wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt, | |
| 2. | wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist. |
(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
Rechtsprechung zu § 2163 BGB
10 Entscheidungen zu § 2163 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.02.1992 - IV ZR 86/91
Zeitliche Wirksamkeit des Vermächtnisses bei Eintritt eines Ereignisses in der ...
- BGH, 05.12.2007 - IV ZR 275/06
Erbrecht - Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre
Zum selben Verfahren:
- KG, 28.09.2006 - 12 U 54/06
Dauertestamentsvollstreckung: Beendigungszeitpunkt bei Anordnung der Fortdauer ...
- KG, 28.09.2006 - 12 U 54/06
- BGH, 27.06.2001 - IV ZR 120/00
Erbrecht - Voraussetzungen eines durch Vermächtnis begründeten Ankaufsrechtes
- BGH, 26.02.1992 - IV ZR 90/91
- BGH, 09.01.1969 - III ZR 174/66
- BGH, 28.05.1962 - III ZR 213/60
- BGH, 09.01.1963 - V ZR 41/61
- BGH, 09.01.1974 - IV ZR 35/72
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