Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191) |
(1) Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
(2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.
Rechtsprechung zu § 2165 BGB
7 Entscheidungen zu § 2165 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.12.1979 - IV ZR 66/78
- OLG Hamm, 06.12.2007 - 10 U 37/07
Rechtstellung eines Vorausvermächtnisnehmers gegenüber der Erbengemeinschaft; ...
- BayObLG, 15.05.2001 - 2Z BR 52/01
Erfüllung eines angeordneten Vermächtnisses
- OLG Schleswig, 27.06.2000 - 3 U 5/99
Lebensversicherung - Erblasser ist nicht an sein Testament gebunden
- BGH, 30.05.1990 - IV ZR 83/89
Schutz des Nacherben gegen bestimmte Verfügungen des Vorerben
- BGH, 03.11.1993 - IV ZR 36/93
Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Wertersatz wegen Zerstörung oder Beschädigung ...
- BGH, 20.06.1962 - V ZR 219/60
Teilgrundstücksvermächtnis und Bundesbaugesetz
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